Gesetz

Was hat es mit dem Whistleblower-Schutzgesetz auf sich?

"Die Rolle der sogenannten „Whistleblower“, oder auch hinweisgebenden Personen genannt, ist von entscheidender Bedeutung in unserer Gesellschaft. Diese mutigen Menschen setzen sich dafür ein, wichtige Informationen aus geheimen oder geschützten Kontexten ans Licht zu bringen und Missstände zu enthüllen. Die "Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses" aus dem Dezember 2022 betont diese essenzielle Rolle:
„(…) Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, begründet der deutsche Gesetzgeber ein einheitliches Schutzsystem für hinweisgebende Personen, so genannte Whistleblower. Whistleblower leisten einen essentiellen Beitrag für die Gesellschaft, indem Sie auf Missstände und gesetzliche Verstöße im beruflichen Kontext aufmerksam machen. Nicht selten stoßen sie mit ihren Meldungen gesellschaftliche Debatten an, die zu substantiellen Gesetzesänderungen führen. Für ihren Mut gebührt ihnen Dank und Anerkennung.“ Das Hinweisgeberschutzgesetz erstreckt sich auf eine breite Palette von Personen, die während ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen. Dazu gehören nicht nur aktuelle Mitarbeiter, sondern auch ehemalige Beschäftigte, Bewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler, Auftragnehmer und sogar Lieferanten und ihre Mitarbeiter.


Wer ist zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet?

Hierbei wird das Kopfprinzip angewendet, wobei Teilzeitkräfte und Zeitarbeitskräfte in vollem Umfang berücksichtigt werden. Unternehmen sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können. Darüber hinaus steht es den Unternehmen frei zu entscheiden, ob das Meldeverfahren auch für externe Personen zugänglich sein soll. Diese Flexibilität ist von großer Bedeutung, da auch Dritte, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten haben, unter den Schutz als Whistleblower fallen können. Whistleblower haben die Freiheit, zu wählen, ob sie sich an die interne Meldestelle eines Unternehmens oder die externe Meldestelle wenden möchten. In Fällen, in denen effektiv gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind, sollten Whistleblower die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen. Wenn die interne Meldestelle feststellt, dass kein betrieblicher Bezug besteht, kann sie den Fall an eine andere Meldestelle weiterleiten.


Besteht eine Verpflichtung für Unternehmen, anonyme Meldungen zu bearbeiten?

Interne Meldestellen sind nicht gesetzlich verpflichtet, anonyme Meldungen zu verfolgen. Diese Frage war im Gesetzgebungsprozess Gegenstand zahlreicher Diskussionen und wurde schließlich als Kompromiss nicht aufgenommen. Dennoch sollten anonyme Meldungen im Interesse einer effizienten Compliance behandelt werden, insbesondere wenn sie konkrete Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße enthalten.


Welche Verstöße können Whistleblower melden?

Whistleblower können Verstöße gegen Strafvorschriften, bußgeldbewehrte Verstöße, die die Sicherheit, Gesundheit oder die Rechte der Mitarbeiter oder ihrer Vertretungsorgane betreffen, sowie Verstöße gegen Bundes- und Landesgesetze melden. Dies gilt auch für Verstöße gegen bestimmtes Unionsrecht.


Wie werden Whistleblower geschützt?

Das Gesetz enthält zum Schutz vor Repressalien eine weitreichende Beweislastumkehr zugunsten des Whistleblowers. Wenn ein Whistleblower Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet und behauptet, dass diese Benachteiligung aufgrund seiner Meldung oder Offenlegung gemäß diesem Gesetz erfolgt ist, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Reaktion auf die Meldung oder Offenlegung darstellt. In solchen Fällen müssen Unternehmen beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte oder nicht auf der Meldung oder Offenlegung basierte. Zusätzlich muss der Hinweis zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung korrekt oder zumindest mit hinreichender Überzeugung gemacht worden sein, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.


Was passiert bei einer Falschmeldung?

Falsche Meldungen können schwerwiegende Folgen haben und unter bestimmten Umständen irreversibel sein. Whistleblower sind daher verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldungen oder Offenlegungen falscher Informationen entstanden ist. In solchen Fällen genießen Whistleblower keinen Schutz.


Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben sollten beachtet werden?

Im Hinblick auf den Datenschutz sind einige wichtige Aspekte beim Whistleblowing zu beachten:


Was ist noch zu beachten?

Die erfolgreiche Implementierung eines Meldekanals erfordert nicht nur die Erfüllung der Anforderungen gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz, sondern auch eine umfassende Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Aspekte, die eine entscheidende Rolle spielen. Dies bedeutet, dass Unternehmen Schnittstellenkompetenzen entwickeln müssen, um sicherzustellen, dass sowohl die Belange der Whistleblower als auch die Datenschutzvorschriften in Einklang gebracht werden.

Eine der zentralen Herausforderungen in diesem Zusammenhang ist die Auswahl der richtigen Personen, die die Meldestellen in Unternehmen besetzen sollen. Hierbei ist nicht nur die fachliche Qualifikation von Bedeutung, sondern auch die Gewährleistung von Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit. Diese Personen sollten in der Lage sein, die gemeldeten Informationen sorgfältig zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, ohne dabei Druck oder Einflussnahmen von anderen Teilen des Unternehmens ausgesetzt zu sein.

Eine weitere Überlegung betrifft die technologische Infrastruktur des Meldekanals. Unser System erleichtert die effiziente Erfassung, Verwaltung und Analyse von Meldungen. Die Auswahl und Implementierung eines solchen Systems erfordert eine gründliche Prüfung der Datenschutzanforderungen und die Sicherstellung, dass die Daten der Whistleblower angemessen geschützt sind. Die Auslagerung des Betriebs der Meldestelle an uns als spezialisierten Dienstleister kann dazu beitragen, dass die Meldestelle unabhängig und neutral agiert. Insgesamt erfordert die Implementierung eines Meldekanals eine sorgfältige Planung und Abwägung verschiedener Faktoren. Die richtige Balance zwischen Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Datenschutz muss gefunden werden, um Whistleblowern ein sicheres und vertrauenswürdiges Umfeld zu bieten, in dem sie Missstände melden können, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.


Ihr direkter Ansprechpartner:

Dipl.-Kaufmann (Univ.)
PhDr. Stefan Spörrer, PhD., M.A., LL.M.
Wirtschaftsjurist und Wirtschaftsinformatiker
Risiko- und Compliance-Manager
Geprüfter Datenschutzbeauftragter (TÜV, RKW, CA)
https://www.hinweisgeber.net/